Neuigkeiten zum GEG & BEG

Die Novelle zum GEG (Gebäude Energiegesetz) wurde am 08.09.2023 vom Bundestag verabschiedet.

Nach diversen Korrekturen wurde es zwischenzeitlich auch vom Bundesrat am 29.09.2023 gebilligt.

 

Das GEG wird mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt.

Daraus resultieren Stichtage für das Inkrafttreten der 65%-EE-Pflicht für Gebäudebesitzer.
· Stichtag 01.01.24 für alle Neubauten
· Stichtag 30.06.26 für Gemeinden > 100 000 Einwohner
· Stichtag 30.06.28 für Gemeinden < 100 000 Einwohner

 

Ab den Stichtagen greift die 65%-EE-Pflicht (Erneuerbare Energien). Damit wird vorgeschrieben, dass 65% der Energie zur Wärmebereitstellung in Gebäuden aus erneuerbaren Quellen kommen muss. Der Gebäudebesitzer kann die Technologie beziehungsweise Kombinationen von Heiztechniken wählen, die explizit als Erfüllungsoption vorgesehen sind, oder mit denen nach DIN-V 18599: 2018-09 die 65%-EE- Pflicht erfüllt wird.

 

AUSNAHMEREGELUNG:
Alle Heizungsanlagen, insbesondere Öl- und Gasheizungen, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023
geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktobers 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden (§ 71 Abs. 12), müssen keinerlei weitere Auflagen erfüllen – weder jetzt noch in Zukunft.
 
D. h. die Novelle des GEG braucht in diesem Zeitraum nicht beachtet zu werden
- das EWärmeG BW ist selbstverständlich einzuhalten (da hier seitens unserer Landesregierung noch nichts verabschiedet wurde
und wir hier quasi eine konkurrierende Gesetzeslage haben).
    
Auch der BDH hat bestätigt das allein der Leistungsvertrag zwischen Fachhandwerksbetrieb und dem Anlagenbetreiber hierzu maßgeblich ist. Eine laufende Bestellung zwischen Fachhandwerk und Lieferant hat keine Auswirkung.
   
Diese Info aus dem GEG wurde auch vom Fachverband offiziell herausgegeben.